Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfVV) bestimmt, dass der Prüfauftrag vom MDK erweitert werden darf. Allerdings muss die Erweiterung dem Krankenhaus mitgeteilt werden. Das Sozialgericht Stuttgart hat am 10.02.2021 (S 15 KR 6006/19) in erfreulicher Deutlichkeit ausgeführt, dass die nicht mitgeteilte Erweiterung des Prüfauftrages die Unverwertbarkeit von Feststellungen des MDK über den mitgeteilten Prüfgegenstand hinaus zur Konsequenz hat. Das Gericht legt überzeugend dar, dass nur Ergebnisse und Feststellungen zu Prüfgegenständen verwertbar sind, über die das Krankenhaus zuvor informiert wurde. Nur so ist gewährleistet, dass das Krankenhaus die mit dem Prüfauftrag korrespondierenden Unterlagen/Informationen dem MDK zur Verfügung stellen kann. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig. Über die weiteren Entwicklungen in dieser Angelegenheit von grundlegender Bedeutung werden wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
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