Der PKV-Verband kann vor den Zivilgerichten die Herabsetzung eines unangemessen hohen Entgelts für nichtärztliche Wahlleistungen verlangen, wenn sich Krankenhaus und PKV-Verband nicht einigen. Daneben kann aber auch der Patient, der eine nichtärztliche Wahlleistung mit dem Krankenhaus vereinbart hat, die Angemessenheit des vereinbarten Entgelts vor den Zivilgerichten prüfen lassen. In einem solchen Fall trifft nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim vom 24.07.2026 (4 C 1986/25) den Patienten die Darlegungslast für die Unangemessenheit des Entgelts. In Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.12.2015 – 10 U 32/13) genügt ein Verweis auf die Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des PKV-Verbandes nach § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG aus dem Jahre 2002 nicht. Denn der Gesetzgeber habe sich nach der Veröffentlichung dieser Empfehlung mit Einführung des Fallpauschalensystems bewusst für ein neues System der Entgeltabrechnung entschieden. Die ohnehin fiktive und weder auf die tatsächlichen Kosten noch ein Vergleich mit anderen Einrichtungen bezogene normative Grundlage für die Bestimmung nach der Empfehlung aus dem Jahre 2002 sei mithin entfallen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim zeigt in erfreulicher Deutlichkeit, dass es nicht schlicht genügt, die Unangemessenheit des Entgelts für die vereinbarte nichtärztliche Wahlleistung (zumeist Unterkunft) zu behaupten. Sowohl bei einer Herabsetzungsklage des PKV-Verbandes wie auch bei einem Streit des Krankenhauses mit dem Patienten ist es nicht am Krankenhaus, die Angemessenheit des Entgelts darzulegen, sondern die Darlegungslast für die Unangemessenheit liegt zunächst auf der anderen Seite, die substantiiert vortragen muss. Ein bloßer Verweis auf die überholte Empfehlung der DKG und des PKV-Verbandes aus dem Jahre 2002 gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG genügt nicht.
Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth
