Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mitunter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein deutscher Patient Anspruch auf Überlassung einer unentgeltlichen Kopie seiner Patientenakte hat, wenn er prüfen will, ob arzthaftungsrechtliche Ansprüche bestehen. Der EuGH hat mit Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) die Frage bejaht und auf eine ergänzende Frage des BGH geantwortet, dass der Patient Anspruch auf eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller in der Akte enthaltenen Daten habe.

Damit herrscht nun Klarheit: Ein Patient hat Anspruch auf Überlassung einer ersten kostenlosen Kopie der über ihn geführten vollständigen Patientenakte. Einen Grund, für was er die Kopie benötigt, muss er nicht angeben.

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth