Der OPS 8-981, Version 2019 über die neurologische Komplexbehandlung verlangt mitunter unmittelbaren Zugang zu einer neurochirurgischen Einheit. Besteht diese nicht im eigenen Haus, so muss der Zugang bei einem Kooperationspartner innerhalb einer halben Stunde gewährleistet sein. Der MD vertrat in einem strittigen Fall (vor StrOPS-Prüfung) die Auffassung, eine 2019 geschlossene Vereinbarung, mit der die langjährige Kooperation zweier Krankenhäuser bestätigt und fixiert werde, bestätige keine Kooperation für Zeiträume davor. Das SG Reutlingen ließ sich unzählige Belege über die seit Jahren bestehende Kooperation, insbesondere auch Zertifizierungen der Stroke-Unit und des Landes Baden-Württemberg vorlegen und gelangt zum Schluss, dass eine Kooperation schon vor Unterzeichnung der Vereinbarung bestanden hat und die Anforderungen gem. OPS 8-918 erfüllt waren, zumal der MD über Jahre hinweg dieses Merkmal bei anderen Einzelfallprüfungen nicht beanstandet habe. Nach dem Wortlaut des OPS sei eine schriftliche Kooperationsvereinbarung nicht erforderlich. Auch das BSG verlange in seiner Entscheidung vom 19.06.2018 lediglich eine rechtlich verfestigte Kooperationsbeziehung, die bspw. durch einen Vertrag begründet werden könne. Eine schriftliche Kooperationsvereinbarung werde nach BSG nicht verlangt (SG Reutlingen, Urteil vom 08.02.2023 – S 1 KR 2191/20).
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