Am 17.07.2025 hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden, dass für die Prüfung von Arzneimittelverordnungen durch Hochschulambulanzen (HSA) nicht die Gemeinsamen Prüfeinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigung zuständig sind, sondern die Krankenkassen selbst. Das Gericht begründete dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dem Wortlaut von § 113 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Es handele sich um eine Spezialregelung, weshalb der Anwendungsbereich von § 88 SGB X nicht eröffnet sei. Außerdem verweise die Norm gerade nicht auf § 106c SGB V. Zudem ergebe sich im Umkehrschluss aus § 113 Abs. 4 Satz 2 SGB V, dass die in § 113 Abs. 4 Satz 1 SGB V genannten Gegenstände der Prüfung durch die Krankenkassen vorbehalten seien (SG Stuttgart – S 5 KR 113/23).

Für weitere Informationen: Dr. Till Flachsbarth