In einer neueren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht unter dem Datum vom 01.07.2021 mit dem Einrichtungsbegriff in § 6 Abs. 3 KHEntgG befasst. Konkret ging es um die Frage, ob die Schiedsstelle zutreffend für eine pädiatrische Tagesklinik des beigeladenen Krankenhauses eine Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG abgelehnt hat. Voraussetzung für das Vorliegen einer Einrichtung in diesem Sinne ist, dass die Einrichtung „Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abrechnet“. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist von wesentlicher Bedeutung für die Frage der Anwendung der Regelungen nach § 6 Bundespflegesatzverordnung in der am 31.12.2012 geltenden Fassung, mithin für die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach § 71 SGB V. Das OVG hat mit überzeugender Begründung angenommen, dass die pädiatrische Tagesklinik der beigeladenen Klinik keine Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG (2014) ist, deren Leistungen weitgehend über krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet werden. Dies führte dann dazu, dass die Schiedsstelle bei der Festsetzung der krankenhausindividuellen tagesbezogenen Entgelte der pädiatrischen Tagesklinik § 71 SGB V zutreffend nicht angewandt hat.
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